Seiteninhalt
10.08.2023

Bekanntmachung: Aus- und Neubau Schienenanbindung der Festen Fehmarnbeltquerung

Bekanntmachung

über die öffentliche Auslegung von Unterlagen in dem Planfeststellungsverfahren
nach § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG)
in Verbindung mit den
§§ 27a und 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)
und dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG)

für das Vorhaben „Aus- und Neubau Schienenanbindung der Festen Fehmarnbeltquerung“ zwischen Bad Schwartau und Puttgarden, Planfeststellungsabschnitt 5.2,
 Aus- und Neubau der Strecke 1100, beginnend im Bereich der Gemeinde Neukirchen (Bau-km 165,982) bis zum Ende des Planfeststellungsabschnitts im Bereich der Gemeinde Großenbrode (Bau-km 173,117),

einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung

Vorhaben

Die DB Netz AG, die DB Station & Service AG und die DB Energie GmbH planen die Schienenanbindung der Festen Fehmarnbeltquerung. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um den Aus- und den Neubau der Eisenbahnstrecke 1100 der DB Netz AG von Lübeck Hauptbahnhof nach Puttgarden, der in zehn Planfeststellungsabschnitte unterteilt ist.

Gegenstand des Vorhabens ist der Planfeststellungsabschnitt 5.2. mit dem der Aus- und Neubau der Strecke 1100 für zwei Gleise über eine Länge von 5,1 km und der eingleisige Neu- bzw. Ausbau der Strecke 1100 über eine Länge 2 km beantragt wird. Der Planfeststellungsabschnitt 5.2 erstreckt sich räumlich auf die Gebiete der Gemeinden Neukirchen und Großenbrode des Amts Oldenburg-Land im Kreis Ostholstein. Er beginnt auf dem Gebiet der Gemeinde Neukirchen hinter dem Bahnübergang Bergmühle in der Bestandstrasse. Die Bestandsstrecke verläuft derzeit durch den Ort Großenbrode. Der Ort soll künftig nördlich umfahren werden. Es handelt sich in Planfeststellungsabschnitt 5.2 daher größtenteils um einen Neubau. Zwischen Heiligenhafen und Großenbrode entsteht in der neuen Trassenführung ein neuer gemeinsamer Haltepunkt Großenbrode/Heiligenhafen. Im Anschluss daran verläuft die Neubautrasse in Bündelung mit der B207. Das macht eine Anpassung der Anschlussstelle Großenbrode der B207 erforderlich. Der Planfeststellungsabschnitt 5.2 endet auf dem Gebiet der Gemeinde Großenbrode auf der südlichen Rampe der Fehmarnsundbrücke. Zudem wird der circa 7,1 Kilometer lange Abschnitt elektrifiziert. Die elektrifizierte Aus- bzw. Neubaustrecke kreuzt die 30-kV-Leitung Lütjenbrode – Großenbroderfähre (00-119/129), sodass auch hier eine Anpassung erforderlich ist.

Mit dem Vorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden bau-, anlage- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen benachbarter Areale und baulicher Anlagen durch unmittelbare Inanspruchnahmen oder mittelbare Auswirkungen (z.B. Schalleinwirkungen aus Baulärm) einhergehen.

Im Umfeld des Vorhabens finden sich geschützte Gebiete. Die dem Vorhaben am nächsten gelegenen FFH-Gebiete sind die Gebiete DE 1631-392 „Meeresgebiet der östlichen Kieler Bucht“, DE 1631-393 „Küstenlandschaft Nordseite der Wagrischen Halbinsel“ und DE 1632-392 „Küstenlandschaft vor Großenbrode und vorgelagerte Meeresbereiche“. Darüber hinaus liegen in der Umgebung des Vorhabens das Landschaftsschutzgebiet „Nordküste von Großenbrode“ und die Vogelschutzgebiete DE 1633-491 „Ostsee östlich Wagrien“ und DE 1530-491 „Östliche Kieler Bucht“.

1. Wesentliche Inhalte des Plans

Das Vorhaben einschließlich der notwendiger Folgemaßnahmen umfasst insbesondere die folgenden Maßnahmen:

-       der zweigleisige Aus- bzw. Neubau der Eisenbahnstrecke 1100 zwischen Bau-km 165,982 und Bau-km 171,086,

-       der eingleisige Neubau der Eisenbahnstrecke 1100 zwischen Bau-km 171,086 und Bau-km 172,200,

-       der eingleisige Ausbau der Eisenbahnstrecke 1100 zwischen Bau-km 172,200 und Bau-km 173,117,

-       der Rückbau der eingleisigen Bahnstrecke 1100 zwischen Bahn-km 67,460 und Bahn-km 72,950 (Aufnahme der Schienen und Schwellen, Entfernung von Signalanlagen, Rückbau der Bahnsteigkanten des ehemaligen Bahnhofs Großenbrode),

-       die Errichtung des Betriebsbahnhofs Großenbrode mit zwei Haupt- und zwei Nebengleisen zwischen Bau-km 169,243 und Bau-km 170,421,

-       der Bau des Haltepunkts Großenbrode / Heiligenhafen westlich des Mittelhofes zwischen Bau-km 167,690 und Bau-km 167,970,

-       der Neubau von 10 Lärmschutzwänden,

-       der Neubau von 6 Regenrückhaltebecken der Bahn,

-       der Neubau von 2 Regenrückhaltebecken der B207,

-       die Anpassung bzw. der Rückbau von 3 Bahnübergängen (BÜ),

-       der Neubau von 4 Straßenüberführungen (SÜ),

-       der Neubau von 2 Eisenbahnüberführungen (EÜ),

-       der Neubau von 5 Durchlässen der Bahn,

-       Neubau eines Rechenbauwerks

-       die Einrichtung einer Bodenumlagerungsfläche an der B207,

-       Anpassungen an Straßenanlagen im Bereich des Streckenausbaus,

-       die Elektrifizierung der Strecke 1100 mit Oberleitungsanlagen,

-       die Ausstattung des eingleisigen Streckenabschnitts im Bereich der Fehmarnsundbrücke mit einer Umgehungsleitung

-       die Ausrüstung der Strecke 1100

  • mit Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik,
  • mit Anlagen der Telekommunikation und
  • elektrotechnischen Anlagen (50 Hz),

-       Ersatzneubau der 30-kV-Leitung Lütjenbrode – Grossenbroderfähre 00-119/129 zwischen dem UW Lütjenbrode und Mast Nr. 4n (Kabelendmast) als Erdkabel nebst bauzeitlichem Provisorium

-       Überführung der K42 (Mittelhof)

-       Anpassung der Anschlussstelle Großenbrode der B207

-       Neubau und Anpassung von Verbindungs-, Wirtschafts-, Geh-, Rad- und Bahnseitenwegen

-       Errichtung des Schöpfwerks Großenbrode

-       Umverlegung von Gewässern

-       der Neubau von Anlagen für die Elektrizitätsversorgung von Gebäuden und ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln

-       die Umverlegung Kabel und Leitungen Dritter

-       trassennahe und trassenferne Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in die Natur und Landschaft (Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) auf den Gebieten

  • der Gemeinde Großenbrode,
  • der Gemeinde Neukirchen,
  • der Gemeinde Heringsdorf,
  • der Gemeinde Kasseedorf,
  • der Gemeinde Oldenburg in Holstein, Stadt,
  • der Gemeinde Wangels,
  • der Gemeinde Malente,
  • der Gemeinde Manhagen und
  • der Gemeinde Gremersdorf,

-       Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen gegen weitergehende Eingriffe in die Natur und Landschaft und zum Schutz geschützter Arten und Lebensraumtypen

sowie weitere aus den Planunterlagen ersichtliche Maßnahmen.

2. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)


Für das beantragte Vorhaben besteht aufgrund des Scoping-Termins vom 19.2.2015 die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3b des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bis vor dem 16. Mai 2017 geltenden Fassung (im Folgenden UVPG alte Fassung, vgl. die Übergangsregelung in § 74 Abs. 2 UPV in der aktuell geltenden Fassung).

Die Planunterlagen enthalten die wesentlichen, entscheidungserheblichen Angaben und Unterlagen über die voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 6 Abs. 3 UVPG alter Fassung. Dies sind hier insbesondere folgende Unterlagen:

-       Erläuterungsbericht mit allgemeinverständlicher, nichttechnischer Zusammenfassung der Umweltauswirkungen (Unterlage 1),

-       Übersichtskarten und -pläne, Lagepläne, Bauwerksverzeichnis, Grunderwerbspläne, Grunderwerbsverzeichnis, Bauwerkspläne, Regelquerprofile, Höhenpläne, Kabel- und Leitungslagepläne, Bahnübergangsanlagen, Baustelleneinrichtungs- und Erschließungspläne, Wasserrechtliche Sachverhalte (Unterlagen 2 bis 13),

-       Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) mit

  • LBP Erläuterungsbericht (Unterlage 14.1),
  • LBP Bestands- und Konfliktplänen (Unterlage 14.2),
  • LBP Maßnahmenübersichtsplänen (Unterlage 14.3) und
  • LBP Maßnahmenlagepläne trassennah und trassenfern (Unterlagen 14.4 und 14.5),

-       Umweltverträglichkeitsstudie, bestehend aus

  • dem Erläuterungsbericht (Unterlage 15.1)
  • nebst anliegenden Plänen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden und Wasser, Landschaft und Kultur, Auswirkungsprognose Gesamttrasse, Auswirkungsprognose Variantenvergleich Umfahrung Großenbrode (Unterlage 15.2)

-       Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Unterlage 16),

-       FFH-Verträglichkeitsprüfung (Unterlage 17)

  • für die FFH-Gebiete „Küstenlandschaft vor Großenbrode und vorgelagerte Meeresbereiche“ (DE 1632-392), „Nordseite wagrische Halbinsel“ (DE 1631-393) und „Meeresgebiet östliche Kieler Bucht“ (DE 1631-392) sowie
  • für die Vogelschutzgebiete „Ostsee östlich Wagrien“ (DE 1633-491) und „Östliche Kieler Bucht“ (DE 1530-491),

-       Schalltechnische Untersuchung (Unterlage 18)

-       Erschütterungstechnische Untersuchung (Unterlage 19),

-       Geotechnische Gutachten (Unterlage 20),

-       Bodenverwertungs- und Entsorgungskonzept (Unterlage 21),

-       Sonstige Unterlagen (Unterlage 22)

  • Trassierungslagepläne (Unterlage 22.1),
  • Kampfmittelbetrachtung (Unterlage 22.2),
  • Fachtechnische Stellungnahmen zur Umsetzung der 26. BImSchV (Verordnung über elektromagnetische Felder) (Unterlage 22.3),
  • Fachbeitrag Flora und Fauna, einschließlich Bericht und Pläne (Unterlage 22.4),
  • Archäologische Voruntersuchung (Unterlage 22.5),
  • Luftschafstoffuntersuchung (Unterlage 22.6),
  • Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie (Unterlage 22.7),
  • Beurteilung Lichtimmissionen (Unterlage 22.8),
  • Untersuchung Verschattungssituation (Unterlage 22.9),
  • Verkehrstechnische Untersuchung 2030 (Unterlage 22.10),
  • Bescheinigung Bundesnetzagentur zu GSM-R (Unterlage 22.11),
  • Brandschutzkonzept Verkehrsstationen (Unterlage 22.12),
  • Bodenschutzkonzept (Unterlage 22.13),
  • Quantitative Risikobeurteilung Parallelführung Schiene – Straße (Unterlage 22.14).

Die ausgelegten Planunterlagen enthalten die nach § 6 UVPG alter Fassung notwendigen Angaben.

Da das Verfahren UVP-pflichtig ist, wird zusätzlich darauf hingewiesen,

-       dass die für das Planfeststellungsverfahren einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung zuständige Behörde und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde die Planfeststellungsbehörde ist,

-       dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden wird,

-       dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen insoweit auch die Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 9 Abs. 1, 1a UVPG alter Fassung darstellt.

3. Antragstellerin, zuständige Planfeststellungsbehörde und Zweck der Planfeststellung

Die DB Netz AG hat zusammen mit der DB Station & Service AG und der DB Energie GmbH für das oben genannte Vorhaben bei der zuständigen Planfeststellungsbehörde, dem Eisenbahn-Bundesamt, – Außenstelle Hamburg/Schwerin, Pestalozzistraße 1, 19053 Schwerin, die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt. Die Planfeststellungsbehördestellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss) und erteilt daneben wasserrechtliche Erlaubnisse sowie Bewilligungen.

Die Durchführung des Verfahrens erfolgt gemäß § 18 Abs. 1 S. 3 AEG nach den verfahrensrechtlichen Vorgaben der §§ 72 ff. VwVfG nach Maßgabe des AEG.

Zweck der Planfeststellung ist es, alle durch das Vorhaben berührten öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen der Vorhabenträgerin und den Behörden sowie den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend zu regeln.

4. Anhörungsbehörde

Für die Durchführung des Anhörungsverfahrens ist das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Schleswig-Holstein – Amt für Planfeststellung Verkehr (Anhörungsbehörde) – , Hopfenstraße 29, 24103 Kiel, zuständig (§ 18a AEG, § 73 VwVfG sowie § 10 Absatz 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEVVG) in Verbindung mit §§ 5 Absatz 2, 28 Absatz 1 LVwG, in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung über die zuständige Behörde für das Anhörungsverfahren nach dem Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes und dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz).
Die Planfeststellungsbehörde hat die Anhörungsbehörde um Durchführung des Anhörungsverfahrens ersucht.

II. Beteiligungsverfahren

1. Planauslegung

Die Planunterlagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, sowie die Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 9 Absatz 1b UVPG alter Fassung liegen in der Zeit

vom Montag, 14. August 2023, bis einschließlich Mittwoch, 13. September 2023

wie folgt zur Einsichtnahme aus:

Stadt Oldenburg in Holstein
Fachbereich 4, Erdgeschoss
Markt 27
23578 Oldenburg in Holstein
Telefon (04361) 5080-661 oder -662

während der folgenden Zeiten:
Montag                                  08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag                               08.00 Uhr bis 12.00 Uhr, 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Mittwoch                                           geschlossen
Donnerstag                                      08.00 Uhr bis 12.00 Uhr, 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Freitag                                   08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

in der Amtsverwaltung
des Amtes Lensahn
Erdgeschoss, Zimmer 12
Eutiner Straße 2
2378 Lensahn
Telefon (04363) 508-22

während der folgenden Zeiten:
Montag                                  08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag                               08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Mittwoch                               geschlossen
Donnerstag                                      08.00 Uhr bis 12.00 Uhr, 15.00 Uhr bis 17.30 Uhr
Freitag                                   08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

in der Amtsverwaltung
des Amtes Ostholstein-Mitte
Fachbereich Planung, Bau und Umwelt (OG, linksseitig)
Am Ruhsal 2
23744 Schönwalde a.B.
Telefon (04528) 91740

während der folgenden Zeiten:
Montag                                  08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag                               08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Mittwoch                               geschlossen
Donnerstag                                      08.00 Uhr bis 12.00 Uhr, 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Freitag                                   08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

in der Amtsverwaltung
des Amtes Oldenburg-Land
Sitzungsraum DG
Hinter den Höfen 2
23578 Oldenburg in Holstein
Telefon (04361) 49370

während der folgenden Zeiten:
Montag                                  08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag                               08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Mittwoch                               08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag                                      08.00 Uhr bis 12.00 Uhr, 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag                                   08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
sowie nach Abstimmung auch zu anderen Zeiten

Gemeinde Malente
Außenstelle Bauamt
1. Stock, Raum 11
Bahnhofstraße 40
23714 Bad Malente-Gremsmühlen
Telefon (04523) 20394-90

während der folgenden Zeiten:
Montag                                  08:30 Uhr bis 12.30 Uhr
Dienstag                               15.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Mittwoch                                           geschlossen
Donnerstag                          08.30 Uhr bis 12.30 Uhr, 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag                                   08.30 Uhr bis 12.00 Uhr

Die Anhörungsbehörde stellt auch digital den Inhalt der Bekanntmachung und die Planunterlagen (Pläne und Erläuterungen) zu diesem Vorhaben einschließlich der oben unter I.2. genannten Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 9 Abs. 1b UVPG alter Fassung auf der Internetseite BOB-SH, Plattform Planfeststellungsverfahren https://planfeststellung.bob-sh.de, dort unter folgender Kurzbezeichnung "Schiene – DB Schienenanbindung der Fehmarnbeltquerung, PFA 5.2" zur allgemeinen Einsichtnahme bereit.
Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht öffentlich ausgelegten Planunterlagen (§ 86a Abs. 1 S. 4 LVwG).

Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind in den Grunderwerbsplänen und Grunderwerbsverzeichnissen die Eigentumsverhältnisse verschlüsselt dargestellt. Auf Verlangen kann den Betroffenen am Auslegungsort unter Vorlage des Personalausweises / Reisepasses die Schlüsselnummer mitgeteilt werden. Bevollmächtigte haben eine schriftliche Vollmacht des Vertretenen vorzulegen.

2. Einwendungen, Stellungnahmen oder Äußerungen

Gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG kann jeder/jede, deren/dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis

einschließlich 27. September 2023 (Mittwoch),


schriftlich (möglichst dreifach zum Aktenzeichen APV 35-622.722-10) oder
zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben bei

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein - Amt für Planfeststellung Verkehr (APV) -
 - Anhörungsbehörde -, Hopfenstraße 29, 24103 Kiel

oder

Stadt Oldenburg in Holstein, Der Bürgermeister, Markt 27, 23578 Oldenburg in Holstein oder

Amt Lensahn, Der Amtsvorsteher, Eutiner Straße 2, 23738 Lensahn oder

Amt Ostholstein-Mitte, Der Amtsvorsteher, Am Ruhsal 2, 23744 Schönwalde a.B. oder

Amt Oldenburg-Land, Der Amtsvorsteher, Hinter den Höfen 2, 23758 Oldenburg in Holstein oder

Gemeinde Malente, Der Bürgermeister, Bahnhofstraße 40, 23714 Malente-Gremsmühlen.  

Die Einwendung gegen den Plan muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Einwendungsschreiben müssen zudem die volle Anschrift und die eigenhändige Unterschrift der Einwenderin bzw. des Einwenders enthalten. Eine Eingangsbestätigung des Einwendungsschreibens erfolgt nicht.

Die vorgenannte Frist ist eine gesetzliche Frist und kann nicht verlängert werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Eingangs bei der oben genannten Anhörungsbehörde oder einer der oben genannten Auslegungsstellen.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen gegen den veröffentlichten Plan ausgeschlossen, es sei denn diese beruhen auf besonderen privatrechtlichen Titeln (§ 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG).

Diese Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen über die Auslegung des Plans gemäß § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG.

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Zulassungsentscheidung des beantragten Vorhabens einzulegen, können innerhalb der vorgenannten Frist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Mit Ablauf der vorgenannten Frist sind auch diese Stellungnahmen ausgeschlossen (§ 73 Absatz 4 Sätze 3, 5, 6 VwVfG).

Die betroffene Öffentlichkeit kann sich im Rahmen der Beteiligung innerhalb der vorgenannten Frist zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gegenüber der Anhörungsbehörde äußern oder Fragen stellen. Äußerungen müssen den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Der Einwendungsausschluss bei Einwendungen, Stellungnahmen und Äußerungen beschränkt sich jeweils nur auf dieses Verwaltungsverfahren (§ 7 Absatz 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 lit. a) und § 7 Absatz 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG)).

Die Erhebung von Einwendungen ist ferner durch alle Übermittlungswege möglich, die förmlich die Schriftform ersetzen. Diese wären:

  • Per Fax, wenn das Original mit einer Unterschrift versehen ist.

-       Als elektronisches Dokument per De-Mail, wenn zusätzlich versehen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur.
(Nähere Informationen unter: https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesportal/servicemeta/impressum/Hinweis_DEMail/De_Mail_Hinweise.html)

Die zusätzlich zu den oben genannten Postanschriften nutzbaren Adressen lauten:

  • Zentral-Fax der Anhörungsbehörde: 0431/988-620-9999
  • Fax-Nr. der jeweiligen Auslegungsstelle
  • De-Mail-Adresse des APV: planfeststellung@wimi.landsh.de-mail.de

Die Übermittlung als einfache E-Mail bewirkt dagegen keinen rechtswirksamen Eingang.

Die Einwendungen und Stellungnahmen werden zur Vorbereitung des Erörterungstermins in Kopie an den Antragsteller und die Planfeststellungsbehörde weitergeleitet.

Bei Sammeleinwendungen (Unterschriftenliste, vervielfältigter oder gleichlautender Text), wird gebeten, einen gemeinsamen Vertreter zu benennen.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben, § 17 Absatz 1 Satz 1 VwVfG), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen gemäß § 17 Absatz 2 VwVfG unberücksichtigt bleiben.

3. Erörterung

Nach Ablauf der Einwendungsfrist wird die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit der Vorhabenträgerin, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben, Stellungnahmen abgegeben oder sich zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens geäußert haben, erörtern, § 73 Absatz 6 VwVfG, § 18a AEG.

Der Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, die Vorhabenträgerin und diejenigen, die Einwendungen fristgerecht erhoben, Stellungnahmen fristgerecht abgegeben oder sich zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens fristgerecht geäußert haben, von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt.

Wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind, können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der Erörterungstermin im Amtsblatt für Schleswig-Holstein und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

Die Teilnahme am Erörterungstermin ist freigestellt. Bei Ausbleiben von Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. In diesem Fall gelten die Einwendungen als aufrechterhalten. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

4. Grundsätzliches

Die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehenden Kosten werden nicht erstattet.

Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden.

Die Entscheidung erfolgt im Rahmen eines Planfeststellungsbeschlusses.

Die Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses an die Einwenderinnen und Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Absatz 5 Satz 1 VwVfG).

Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht im Planfeststellungsverfahren dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht im Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

Mit Beginn der Veröffentlichung der Unterlagen im Internet auf der oben genannten Internetseite des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein – Amt für Planfeststellung Verkehr – tritt die Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Maßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 74 Absatz 2 VwVfG und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt. Darüber hinaus steht der Vorhabenträgerin ab diesem Zeitpunkt ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).

Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO):
Aufgrund der seit dem 25.Mai 2018 anwendbaren DSGVO wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde (Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Schleswig-Holstein – Amt für Planfeststellung Verkehr Anhörungsbehörde), Hopfenstraße 29, 24103 Kiel;
Eisenbahn-Bundesamt – Außenstelle Hamburg/Schwerin, Pestalozzistraße 1, 19053 Schwerin)
erhoben, gespeichert und verarbeitet werden.
Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 c) DSGVO. Weitere Informationen finden Sie unter https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/APV/Service_Kontakt/apv_Datenschutzerklaerung.html?nn=7d8ee508-8aa3-4c40-9f0b-de061fad4767

Kiel, den 19.07.2023

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit,
Technologie und Tourismus Schleswig-Holstein
- Amt für Planfeststellung Verkehr -
- Anhörungsbehörde -
Hopfenstraße 29, 24103 Kiel

gez.: Alexander Schwarz