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Gemeindesteuern

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Großenbrode hat in ihrer Sitzung am 29.02.2024 im Rahmen der Haushaltsberatungen beschlossen, die Hebesätze der Realsteuern (Grund- und Gewerbesteuer) mit Wirkung vom 01.01.2024 rückwirkend zu erhöhen. Rechtsgrundlage dafür ist § 25 Absatz 3 Satz 1 des Grundsteuergesetzes bzw. § 16 Absatz 3 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes. Vor diesem Hintergrund ist ein Versand aller Bescheide für die entsprechenden Abgabearten notwendig.

Bitte beachten Sie die durch den Änderungsbescheid auftretende Sonderfälligkeit. Der ausgewiesene Betrag kann mit der nächsten Regelfälligkeit (15.05.2024) zusammengerechnet überwiesen werden. Bei einem bestehenden Bankabruf muss nichts weiter veranlasst werden.


Die Erfüllung der Aufgaben einer Gemeinde wird unter anderem durch die Erhebung von Steuern finanziert. In der Gemeinde Großenbrode werden folgende Steuern erhoben:

Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt). Sie knüpft an das Eigentum, die Beschaffenheit sowie den Wert eines Grundstücks an. Sie wird von der Gemeinde erhoben, auf deren Gemeindegebiet der Grundbesitz liegt.

Man unterscheidet zwischen dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (Grundsteuer A) und dem Grund- und Betriebsvermögen (Grundsteuer B).

Die Grundsteuer errechnet sich aus dem Grundsteuermessbetrag, welcher vom zuständigen Finanzamt festgesetzt wird (Grundlagenbescheid), und dem Hebesatz der hebeberechtigten Gemeinde.

Der Hebesatz der Gemeinde Großenbrode beträgt für

Grundsteuer A 380 v.H.

Grundsteuer B 425 v.H.

Ausführliche Informationen finden Sie über den
Zuständigkeitsfinder: Grundsteuer

Allgemeine Hinweise der Steuerabteilung:

Hinweise zur Grundsteuer (PDF, 26 kB)

   

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt) und knüpft allein an das Besteuerungsobjekt an, ohne dabei die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners (zum Beispiel seine Leistungsfähigkeit) zu berücksichtigen. Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft.

Schuldner der Gewerbesteuer ist der Unternehmer.

Die Gewerbesteuer errechnet sich aus dem Gewerbesteuermessbetrag, welcher vom zuständigen Finanzamt festgesetzt wird (Grundlagenbescheid), und dem Hebesatz der hebeberechtigten Gemeinde.

Der Hebesatz der Gemeinde Großenbrode beträgt 380 v.H.

Ausführliche Informationen finden Sie über den
Zuständigkeitsfinder:  Gewerbesteuer

 

Hundesteuer

Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer. Sie wird für das Halten von Hunden erhoben.

Die Höhe der Hundesteuer ist in der Hundesteuersatzung festgesetzt. Die Satzung finden Sie im Ortsrecht der Gemeinde Großenbrode.

Die Gemeinde Großenbrode gibt keine Hundesteuermarken aus.

Hundesteuer An- und Abmeldeformular (PDF, 147 kB)

Ausführliche Informationen finden Sie über den
Zuständigkeitsfinder: Hunde: Hundesteuer

 

Zweitwohnungssteuer

Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer. Die Zweitwohnungssteuer kann von der Gemeinde für das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit-/Nebenwohnung neben der Hauptwohnung) erhoben werden.

Die Zweitwohnungssteuersatzung finden Sie im Ortsrecht der Gemeinde Großenbrode.

Zweitwohnungssteuer Erklärungsvordruck (PDF, 34 kB)

Ausführliche Informationen finden Sie über den
Zuständigkeitsfinder: Zweitwohnungsteuer